Ertragsanteilvorschüsse Juli 2025
Bei einem Bundesdurchschnitt von 3,3 Prozent kann Kärnten kann leider nur ein Plus von 1,7 % verzeichnen
30Die Beschaffungsvorhaben sind bis auf Weiteres folgend geregelt:
Auf Grundlage des Bundesvergabegesetzes hat der Bund (Justizministerin) die Möglichkeit, mit Zustimmung der Länder die im Bundesvergabegesetz festgelegten Schwellenwerte für Vergaben im Unterschwellenbereich, so insbesondere jenen der Direktvergabe (50.000 Euro), zu erhöhen. Seit dem Jahr 2009 wird von der Möglichkeit jeweils befristet für die Dauer von bis zu zwei Jahren Gebrauch gemacht und etwa der Schwellenwert bei Direktvergaben bei 100.000 Euro festgelegt. Nachdem nunmehr alle Zustimmungen der Länder zu (noch) höheren Schwellenwerten vorliegen, wurde gestern die neue Schwellenwerteverordnung kundgemacht.
Mit 22.07.2025 wurde die Schwellenwerteverordnung 2025 kundemacht. Diese regelt alle Beschaffungsvorhaben, die ab dem 22.07.2025 eingeleitet werden – befristet bis 31. März 2026 – und sieht geänderte Wertgrenzen für die Vergabe öffentlicher Aufträge im Unterschwellenbereich vor.
Folgende Schwellenwerte sind zu beachten:
• Dienstleistungsaufträge/ Lieferaufträge
– Direktvergabe (§ 46 (2)) EUR 143.000 (statt EUR 100.000)
– Direktvergabe mit Bekanntmachung (§ 47 (2) Z 1) EUR 143.000 (statt EUR 130.000)
– Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung (§ 43 Z 2) EUR 143.000 (statt EUR 100.000)
– Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (§ 44 (2) Z 1) EUR 143.000 (statt EUR 100.000)
• Bauaufträge
– Direktvergabe (§ 46 (2)) EUR 143.000 (statt EUR 100.000)
– Direktvergabe mit Bekanntmachung (§ 47 (2) Z 2) EUR 500.000 (wie bisher)
– Nicht offenes Verfahren ohne Bekanntmachung (§ 43 Z 1) EUR 1.000.000 (wie bisher)
– Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung (§ 44 (2) Z 1) EUR 143.000 (statt EUR 100.000)
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