Kommunalinvestitionsgesetz 2020 – KIG 2020
Das Bundesministerium für Finanzen weist betreffend das kommunale Investitionsprogramm 2020 darauf hin, dass bis spätestens 31. Jänner die entsprechenden Nachweise bei der Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG) einzubringen sind. Zu verwenden ist hiefür das dazu bereitgestellte Formular (KIP 2020 – BHAG)
Die detaillierten Durchführungsbestimmungen finden sich hier. Im Kapitel „M. Endabrechnung“ sind die Erfordernisse genau dargestellt.
Zudem erinnert das Finanzministerium auch daran, dass Ansuchen um Fristerstreckungen für Nachweise bei der Endabrechnung des KIG 2020 ehestmöglich bei der BHAG einzubringen sind.
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